DER KAMMER-JAHRESBEITRAG

 

WORUM GEHT ES

Die Jahresgebühr ist eine Abgabe, die von den im Handelsregister eingetragenen oder verzeichneten Unternehmen sowie von jedem Subjekt, das im Register der wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Daten REA eingeschrieben ist, an die Handelskammer gezahlt werden muss (gemäß den Bestimmungen von Art. 18, Absatz 4, des Gesetzes vom 29. Dezember 1993, Nr. 580, abgeändert von Art. 1, Absatz 19 des Gesetzes vom 15. Februar 2010, Nr. 23) und für die von Art. 18 desselben Gesetzes Nr. 580/1993 sowie der nachfolgenden Abänderungen vorgesehenen Zwecke (siehe verpflichtete Subjekte).

Dieser Artikel sieht vor, dass:

  • Subjekte, die im Register der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten (REA) und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen oder verzeichnet sind, zur Zahlung einer Jahresgebühr in fester Höhe verpflichtet sind;
  • die anderen Subjekte, die im Handelsregister eingetragen sind, zur Zahlung des Beitrags in Abhängigkeit vom Umsatz des Vorjahres verpflichtet sind.

Das ital. Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung hat auch für dieses Jahr den Satz und die Umsatzgruppen für die Unternehmen, die auf Grundlage des Umsatzes zahlen, sowie die Beträge der Gebühren in fester Höhe bestätigt.

Wir möchten daran erinnern, dass:

  • die Unternehmen, die Tätigkeiten ohne Betriebseinheiten ausüben, den Beitrag nur für den Firmensitz zahlen müssen;
  • die Unternehmen, die Tätigkeiten auch über Betriebseinheiten ausüben, den Beitrag für den Firmensitz und für jede der eventuellen Betriebseinheiten zahlen müssen, die zum 1. Januar im Handelsregister eingetragen sind, mit Ausnahme derjenigen, die innerhalb 31. Dezember geschlossen worden sind und für die der Antrag auf Streichung bis zum 30. Januar beim Handelsregister eingereicht worden sind.

Der Betrag Gebühr kann nicht im Verhältnis zur Dauer der Eintragung im Handelsregister im Laufe des Jahres reduziert werden.

Das Unternehmen, das seinen Firmensitz von einer Provinz in eine andere verlegt hat, muss zu Gunsten der Handelskammer zahlen, bei der es zum 1. Januar eingeschrieben war; im Fall der Verlegung innerhalb des Handelsregisters (z. B.: von der ordentlichen Sektion in die Sondersektion oder vom Register der Wirtschaft- und Verwaltungsdaten zum Handelsregister) ist die Gebühr aufgrund der Situation am 1. Januar zu zahlen.

Weitere Informationen zu den geltenden Bestimmungen.

VERPFLICHTETE SUBJEKTE

Zur Zahlung der Jahresgebühr sind verpflichtet:

  • Einzelfirmen;
  • einfache Gesellschaften;
  • Handelsunternehmen;
  • Genossenschaften und Gegenseitigkeitsgesellschaften;
  • Konsortien und Konsortialgesellschaften;
  • öffentliche wirtschaftliche Einrichtungen;
  • Sonderbetriebe und Konsortien zwischen Territorialeinrichtungen;
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen;
  • Gesellschaften zwischen Rechtsanwälten gemäß Gesetzerlass 96/2001

die zum 1. Januar eines jeden Jahres oder im Laufe des Jahres im Handelsregister eingetragen sind.

Die Unternehmen müssen für jede Betriebseinheit oder Außenstelle, die im Handelsregister eingetragen ist, einen Jahresbeitrag zahlen.

Seit dem Jahr 2011 sind auch Subjekte, die im Register der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten (REA) eingetragen sind oder die sich im Laufe des Jahres eintragen lassen, zur Zahlung einer Jahresgebühr verpflichtet.

UNTERNEHMEN, DIE AUF GRUNDLAGE DES UMSATZES BEZAHLEN

Gesellschaften und andere kollektiven Subjekte, die zum 1. Januar in der ordentlichen Sektion des Handelsregisters eingetragen sind, wie:

  • Gesellschaften zwischen Freiberuflern gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 183/2011
  • offene Handelsgesellschaften
  • Kommanditgesellschaften
  • Kapitalgesellschaften
  • Gegenseitigkeitsgesellschaften
  • Konsortien mit externer Aktivität
  • öffentliche und private wirtschaftlichen Einrichtungen
  • Sonderbetriebe und Konsortien gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 267/2000
  • G.E.I.E. - Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen

müssen den Beitrag auf der Grundlage des im Vorjahr erzielten Umsatzes berechnen (siehe Formular IRAP), durch Addition der einzelnen Umsatzklassen gemäß der folgenden Tabelle:

UMSATZSTUFEN SÄTZE
von euro bis euro
0,00 100.000,00 200,00 (fixer Betrag)
über 100.000,00 250.000,00 0,015%
über 250.000,00 500.000,00 0,013%
über 500.000,00 1.000.000,00 0,010%
über 1.000.000,00 10.000.000,00 0,009%
oltre 10.000.000,00 35.000.000,00 0,005%
über 35.000.000,00 50.000.000,00 0,003%
über 50.000.000,00 0,001% (bis zu einem Maximum von € 40.000,00)

Alle Unternehmen, welche die Jahresgebühr auf Grundlage des Umsatzes berechnen, müssen die Beträge der einzelnen Umsatzklassen auf 5 Kommastellen runden.

Der mit dem vorgenannten Verfahren bestimmte Betrag wird gemäß den Bestimmungen von Art. 28, Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 24. Juni 2014, Nr. 90, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 11. August 2014, Nr. 114 um 50 % reduziert und anschließend wird die Erhöhung für die Finanzierung der gesamtstaatlichen Projekte angewandt (festgelegt mit dem Dekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 22. Mai 2017). veröffentlicht in G.U. Nr. 149 vom 28-6-2017 und mit nachfolgender Verordnung vom 02. März 2018, veröffentlicht in G.U. n. 92 vom 20/04/2018.

Für jede Betriebseinheit/Außenstelle/Vertretung, die bereits zum 1. Januar des Zahlungsjahres eingetragen war, muss zum Betrag, der für den Firmensitz berechnet wurde, ein Beitrag in Höhe von 20 % für jede Betriebseinheit hinzugefügt werden, und zwar bis zu einem Maximum von je € 100 (Betrag bereits reduziert um 50% und ggf. um die oben genannte Erhöhung zu erhöhen).

Anmerkung: Unternehmen, welche die Zahlung ohne die vom Ministerialdekret vom 22. Mai 2017 vorgesehene Erhöhung getätigt haben, sind verpflichtet, die Differenz innerhalb der Frist laut Art. 17, Absatz 3, Punkt b des D.P.R. vom 7. Dezember 2001, Nr. 435 (Fälligkeit des zweiten Akontos der Einkommenssteuer) nachzuzahlen.

BETRÄGE DER GEBÜHREN IN FIXER HÖHE

  • in der Sondersektion des Handelsregisters eingetragene Einzelunternehmen
  • in der ordentlichen Sektion des Handelsregisters eingetragene Einzelunternehmen (Handelsunternehmen)
  • nur in das Register der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten – REA eingeschriebene Subjekte (Stiftungen, Vereine...)
  • in das Register der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten eingeschriebene physische Personen (Handelsvertreter, Vermittler, Spediteure)
  • in der Sondersektion des Handelsregisters eingetragene einfache Gesellschaften,
  • in der Sondersektion des Handelsregisters eingetragene einfache Gesellschaften mit dem Vermerk "landwirtschaftliches Unternehmen",
  • Gesellschaften zwischen Rechtsanwälten gemäß den Bestimmungen des G.v.D. Nr. 96/2001,
  • Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland, die eine Betriebseinheit oder einen Zweitsitz in Italien eröffnet haben

zahlen einen vom Ministerium festgesetzten fixen Betrag.

Die fixen Beträge der Jahresgebühren der Unternehmen und sonstigen Subjekte zum 1. Januar 2017 sind:

Unternehmen, die eine Gebühr in fixer Höhe zahlen Beträge
Sitz Einheit
in der Sondersektion eingetragene oder verzeichnete Einzelunternehmen (Kleinunternehmer, Handwerker, Direktanbauer und landwirtschaftliche Unternehmer) €44,00 €8,80
in der ordentlichen Sektion eingeschriebene Einzelunternehmen €100,00 €20,00
Unternehmen, die vorübergehend pauschal zahlen Beträge
Sitz Einheit
Einfache, nicht landwirtschaftliche Gesellschaften €100,00 €20,00
Einfache landwirtschaftliche Gesellschaften €50,00 €10,00
Gesellschaften zwischen Rechtsanwälten gemäß den Bestimmungen des G.v.D. Nr. 96/2001 €100,00 €20,00
in das Register der Wirtschaft- und Verwaltungsdaten (REA) eingeschriebene Subjekte €15,00
Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland Beträge
Sitz Einheit
für jede Betriebseinheit/Zweitsitz €55,00

Die angegebenen Beträge berücksichtigen die Reduzierung von 50 % gemäß den Bestimmungen des Art. 28, Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 24. Juni 2014, Nr. 90, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 11. August 2014, Nr. 114. Auf die vorgenannten Beträge wird, falls vorgesehen, die mit Dekret des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung am 22. Mai 2017 veröffentlicht in G.U. Nr. 149 vom 28-6-2017 und mit nachfolgender Verordnung vom 02. März 2018, veröffentlicht in G.U. n. 92 vom 20/04/2018 verabschiedete Erhöhung für die Finanzierung der gesamtstaatlichen Projekte angewandt.

Anmerkung: Unternehmen, welche die Zahlung ohne die vom Gesetzeserlass vom 22. Mai 2017 vorgesehene Erhöhung getätigt haben, sind verpflichtet, die Differenz innerhalb der Frist laut Art. 17, Absatz 3, Punkt b des D.P.R. vom 7. Dezember 2001, Nr. 435 (Fälligkeit des zweiten Akontos der Einkommenssteuer) nachzuzahlen.

BEDINGUNGEN UND ZAHLUNGSMETHODEN

Der gesetzmäßige Stichtag für die Zahlung ist der 30. Juni; falls dieses Datum auf einen Samstag oder Feiertag fällt, so ist sie am darauffolgenden Werktag fällig.

Die Zahlung muss anhand des Zahlungsformulars F24 erfolgen; die Verwendung des Formulars F24 ermöglicht es, eventuelle Guthaben aus anderen Steuern und/oder Beiträgen zu kompensieren.

Bei Kapitalgesellschaften ist das Fälligkeitsdatum der Zahlung abhängig vom Datum des Jahresabschlusses und der Genehmigung der Jahresbilanz. Die allgemeine Regel sieht vor, dass die fälligen Beträge innerhalb der Frist für die erste Ratenzahlung der Einkommenssteuer gezahlt werden (Artikel 37 des Gesetzesdekrets 223/2006, umgewandelt in das Gesetz 248/2006).

Falls bis zum 30. Tag nach Ablauf der vorgesehen Frist gezahlt werden sollte, werden auf den zu zahlenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 0,4% angerechnet; in diesem Fall ist es ausreichend eine einzige Zeile bestehend aus der Summe des fälligen Betrages zuzüglich Verzugszinsen auszufüllen.

Nach dieser Frist und innerhalb von einem Jahr ab Fälligkeit kann die Nachzahlung durch die sogenannte Freiwillige Berichtigung getätigt werden. Im Falle der Nichteinhaltung der Fristen kommt eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 10% bis 100% des fälligen Betrags, gemäß Ministerialdekret Nr. 54/2005, zur Anwendung

Abgesehen von der Zahlung mit dem Formular F24 ist es möglich, die fälligen Beträge über die Online Plattform pagoPA zu überweisen, einem Instrument, das Privatpersonen und Firmen ermöglicht, auf sichere und zuverlässige Art und Weise elektronische Zahlungen an die öffentliche Verwaltung vorzunehmen, wobei die Kommissionsgebühren einfach und transparent aufgeführt werden.

ZAHLUNGSFRISTEN FÜR KAPITALGESELLSCHAFTEN

Die Kapitalgesellschaften:

  • mit Geschäftsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und die die Bilanz innerhalb von 4 Monaten nach Schließung des Geschäftsjahres genehmigen, müssen die erste Rate der Einkommensteuer und somit auch die Jahresgebühr bis zum letzten Tag des 6. folgenden Monats nach der Schließung des Geschäftsjahres zahlen;
  • mit Geschäftsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und die die Bilanz nach Ablauf von 4 Monaten nach Schließung des Geschäftsjahres genehmigen, müssen die erste Rate der Einkommensteuer und somit auch die Jahresgebühr bis zum letzten Tag des 7. folgenden Monats nach der Schließung des Geschäftsjahres zahlen;
  • mit Geschäftsjahr, das nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und die die Bilanz innerhalb von 4 Monaten nach Schließung des Geschäftsjahres genehmigen, müssen die erste Rate der Einkommensteuer und somit auch die Jahresgebühr bis zum letzten Tag des 6. folgenden Monats nach der Schließung des Geschäftsjahres zahlen;
  • mit Geschäftsjahr, das nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt und die die Bilanz nach Ablauf von 4 Monaten nach Schließung des Geschäftsjahres genehmigen, müssen die erste Rate der Einkommensteuer und somit auch die Jahresgebühr bis zum letzten Tag des 7. folgenden Monats nach der Schließung des Geschäftsjahres zahlen;
  • falls die Bilanz nicht innerhalb der festgesetzten Frist genehmigt wird, muss die Zahlung dennoch bis zum letzten Tag des Monats vorgenommen werden, das auf den Ablauf der Genehmigungsfrist folgt.

Falls die Zahlung nicht innerhalb der vorgenannten Fristen vorgenommen wird, kann dies mit der sogenannten freiwilligen Berichtigung nachgeholt werden.

Anderenfalls wird, gemäß den Bestimmungen des G.v.D. 472/97 sowie des Ministerialdekrets vom 27. Januar 2005, Nr. 54 eine variable Verwaltungsstrafe von 30 % bis 100 % des Betrags der geschuldeten Gebühr angewandt.

IRAP-ERKLÄRUNG

Der Umsatz bezieht sich auf das vorhergehende Geschäftsjahr und entspricht der ehemaligen Definition der "Summe der ausgestellten Rechnungen".

Mit Bezug auf die Änderung der IRAP-Bestimmungen, eingeführt von Absatz 50 ff. von Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, Nr. 244, mit dem die Richtlinien für die Bestimmung der IRAP-Bemessungsgrundlage eingeführt wurden, und durch welches die neue IRAP-Erklärung von der Agentur für Einnahmen genehmigt worden ist, müssen die in der ordentlichen Sektion eingetragenen Unternehmen den Umsatz als Bemessungsgrundlage für die Jahresgebühr heranziehen:

FELD IC ABSCHNITT IRAP-ERKLÄRUNG POSITIONEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Kapitalgesellschaften I Industrie- und Handelsgesellschaften Summe von IC1 (Erträge aus Verkäufen und Leistungen) und IC5 (sonstige Erträge und Einkünfte)
II Banken und sonstige Finanzsubjekte Summe von IC15 (Aktivzinsen und vergleichbare Einkünfte) und IC18 (aktive Kommissionen)
I-II Unternehmen, die Beteiligungen an Gesellschaften übernehmen, die Aktivitäten ausüben, die vom Kredit- oder Finanzwesen verschieden sind Summe von IC1 (Erträge aus Verkäufen und Leistungen) und IC5 (sonstige Erträge und Einkünfte) und IC15 (Aktivzinsen und vergleichbare Einkünfte)
III Versicherungsunternehmen Summe der Prämien und sonstige technische Einkünfte, dargestellt von den Positionen I.1 - I.3 - II.1 und II.4 der Gewinn- und Verlustrechnung
V Pauschalzahlung Erträge aus Verkäufe, Leistungen sowie sonstige ordentliche Erträge und Einkünfte, die sich aus der Buchführung ergeben
FELD IP ABSCHNITT
Personengesellschaften I Handelsgesellschaften gemäß Art. 5-bis des ital. Gesetzerlasses 446/97 IP1 (Erträge gemäß Art. 85, Absatz 1, Punkt a), b), f) und g) des TUIR, unter Ausschließung des Betrags der höheren Erträge gemäß Feldstudien aus dieser Summe)
II Handels- und Finanzgesellschaften gemäß Art.Art. 5 f, Absatz 9 des ital. Gesetzerlasses 446/97 Summe von IP13 (Erträge aus Verkäufen und Leistungen) und IP17 (sonstige Erträge und Einkünfte)
II Unternehmen, die Beteiligungen an Gesellschaften übernehmen, die Aktivitäten ausüben, die vom Kredit- oder Finanzwesen verschieden sind Summe von IP13 (Erträge aus Verkäufen und Leistungen) und IP17 (sonstige Erträge und Einkünfte) und IP18 (Aktivzinsen und vergleichbare Einkünfte)
III Gesellschaften mit Pauschalzahlung IP47 (pauschal bestimmter Unternehmensertrag)
IV Gesellschaften, die landwirtschaftliche Aktivitäten ausüben IP52 (Vergütungen)
FELD IQ ABSCHNITT
physische Personen I Unternehmen gemäß Art. 5-bis des ital. Gesetzerlasses 446/97 IQ1 (Erträge gemäß Art. 85, Absatz 1, Punkt a), b), f) und g) des TUIR, unter Ausschließung des Betrags der höheren Erträge gemäß Feldstudien aus dieser Summe)
II Unternehmen gemäß Art. 5 des ital. Gesetzerlasses 446/97 Summe von IQ13 (Erträge aus Verkäufen und Leistungen) und IQ17 (sonstige Erträge und Einkünfte)
III Gesellschaften mit Pauschalzahlung IQ41 (pauschal bestimmter Unternehmensertrag)
Mindestbeiträge Unternehmen, die:
  • Erträge von nicht über Euro 30.000 erzielt haben
  • keine Exportüberlassungen vorgenommen haben
  • keine Kosten für Angestellte oder Mitarbeiter aufgewendet haben
  • in den vorausgehenden drei Jahren keine Beteiligungsgewinne ausgeschüttet haben
  • keine Produktionsgüter im Wert von über Euro 15.000 erworben haben
Erträge gemäß Punkt a) b), Absatz 1 von Art.85 des Gesetzerlasses des ital. Regierungspräsidenten 917/86
Kreditgarantiegenossenschaften Position M031 (Beträge für Garantieleistungen) der Gewinn- und Verlustrechnung

Die Bestimmung des Umsatzes für die Zahlung der Jahresgebühr ist vom Rundschreiben des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung Nr. 19230 vom 3. März 2009 geregelt worden.

Wenden Sie sich für weitergehende Informationen an Ihre Handelskammer.

ATTENZIONE ALLE COMUNICAZIONI INGANNEVOLI

Sono stati segnalati alcuni casi nei quali, tramite bollettino di c/c postale, viene richiesto il pagamento di somme relative alla pubblicazione di annuari, l’iscrizione in repertori, elenchi e registri, l’abbonamento a riviste specializzate, nonché l’offerta di prestazioni assistenziali e/o previdenziali: si tratta di iniziative promosse da organismi privati che nulla hanno in comune con l’Ente pubblico Camera di Commercio I.A.A. e per le quali non sussiste alcun obbligo di pagamento degli importi richiesti.

Si invita a diffidare di queste iniziative, e se il bollettino vi sembra sospetto, contattate la Camera di Commercio per verificare la loro autenticità.

Su questo argomento l’Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato ha realizzato un Vademecum anti-inganni contro le indebite richieste di pagamento alle aziende. Si tratta di uno strumento divulgativo a favore delle imprese, affinchè siano adeguatamente informate e dunque in grado di proteggersi da ricorrenti raggiri commerciali posti in essere ai loro danni.

Cosa deve insospettire, a cosa fare attenzione: a questo è dedicato il Vademecum "Io non ci casco! Bollettini e Moduli ingannevoli" predisposto dall'Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM).

Per saperne di più vai al sito AGCM http://www.agcm.it/pubblicazioni/mini-guide