Die Jahresgebühr wird vom Ministerialdekret Nr. 359 vom 11. Mai 2001 sowie vom Ministerialdekret Nr. 54 vom 27. Januar 2005 geregelt.
Im Rahmen der Neuordnung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sind die Bestimmungen zur Jahresgebühr von Art. 28 des Gesetzesdekrets Nr. 90/2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 114/2014 geändert worden; dieser Artikel sieht eine Reduzierung der Jahresgebühr vor, welche die Unternehmen an die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern zahlen und zwar im Ausmaß von:
Der geschuldete Betrag wird unter Berücksichtigung des Dekrets des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 22. Mai 2017, veröffentlicht in GU Nr. 148 vom 28. Juni 2017 und 2. März 2018, veröffentlicht in GU Nr. 92 vom 20. April 2018 berechnet. Aufgrund dieses Dekrets berücksichtigen die Modalitäten für die Bestimmung des Jahresbeitrags auch die Erhöhung zur Finanzierung der gesamtstaatlichen Projekte (anzuwenden gemäß den Bestimmungen von Art. 28, Absatz 1 des G.D. Nr. 90 vom 24. Juni 2014, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 114 vom 11. August 2014).
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