DIE FREIWILLIGE NACHZAHLUNG

 

WORUM GEHT ES

Die freiwillige Nachzahlung (eingeführt von Art. 13 des G.v.D. 472/97) gestattet die Berichtigung nicht gezahlter Abgaben unter Inanspruchnahme einer reduzierten Strafe (bezogen auf den normalen Satz gemäß den Bestimmungen des Ministerialdekrets Nr. 54/2005).

Sie kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen, die bereits im Handelsregister eingetragen sind und die den Jahresbeitrag nicht innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist gezahlt haben; die einzige Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Übertretung nicht bereits beanstandet worden ist und dass keine Inspektionen, Prüfungen oder sonstige Maßnahmen begonnen haben, von denen die Betroffenen Kenntnis erlangt haben.

Die Zahlung kann mit dem Formular F24 vorgenommen werden, auch mit Verrechnungen mit sonstigen Steuern oder Abgaben; in den Kopfdaten des Formulars F24 müssen außer den Daten des Unternehmens auch die Steuernummer und die MwSt.-Nr. angegeben werden, falls abweichend.

Für die Berichtigung muss innerhalb eines Jahres ab der Fälligkeit die Zahlung der Gebühr, der reduzierten Strafe und der Zinsen, berechnet zum gesetzlichen Zinssatz (Art 13, Absatz 2 des G.v.D. 472/97), vorgenommen werden.

Für Unternehmen, die bereits im Handelsregister eingeschrieben sind, beginnt die Frist für die Berechnung des Jahres, innerhalb dessen sie die Nachzahlung in Anspruch nehmen können, am Tag der Fälligkeit der ersten Anzahlung der Einkommenssteuer (Art. 37 des G.D. 223/2006, umgewandelt in das Gesetz 248/2006).

In Abschnitt IMU UND SONSTIGE LOKALE ABGABEN des Zahlungsformulars F24 müssen angegeben werden:

  • der Betrag der Jahresgebühr
  • die Zinsen, berechnet zum geltenden gesetzlichen Zinssatz
  • die reduzierte Strafe bis zu einer max. Höhe von 6 % der Gebühr

Gesetzliche Zinsen

vom bis zum Satz Norm
21/04/1942 15/12/1990 5,00% Art. 1284 des Zivilgesetzbuches
16/12/1990 31/12/1996 10,00% Gesetz 353/90 und Gesetz 408/90
01/01/1997 31/12/1998 5,00% Gesetz 662/96
01/01/1999 31/12/2000 2,50% Dekret des Schatzministeriums vom 10. 12.1998
01/01/2001 31/12/2001 3,50% Dekret des Schatzministeriums vom 11.12.2000
01/01/2002 31/12/2003 3,00% Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 11. 12. 2001
01/01/2004 31/12/2007 2,50% Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 01.12.2003
01/01/2008 31/12/2009 3,00% Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 12.12.2007
01/01/2010 31/12/2010 1,00% Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 04.12.2009
01/01/2011 31/12/2011 1,50% Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 07.12.2010
01/01/2012 31/12/2013 2,50% Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 12.12.2011
01/01/2014 31/12/2014 1,00% Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 12. 12.2013
01/01/2015 31/12/2015 0,50% Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 11.12.2014
01/01/2016 31/12/2016 0,20% Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 11.12.2015
01/01/201731/12/20170,10%Gesetzerlass des ital. Wirtschaftsministeriums vom 07/12/2016
01/01/201831/12/20180,30%Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 13/12/2017
01/01/201931/12/20190,80%Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 12/12/2018
01/01/202031/12/20200,05%Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 12/12/2019
01/01/202131/12/20210,01%Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 11/12/2020
01/01/202231/12/20221,25%Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 11/12/2021
01/01/202331/12/20235,00%Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 13/12/2022
01/01/2024---2,50%Dekret des Wirtschaftsministeriums vom 29/11/2023